Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Richtlinie 2009/24/EG)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2009/24/EG

Titel: Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Computerprogramm-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Urheberrecht, verwandte Schutzrechte
Grundlage: Artikel 95 EGV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 25. Mai 2009
Ersetzt: Richtlinie 91/250/EWG
In nationales Recht
umzusetzen bis:
31. Dezember 1992
Umgesetzt durch: Deutschland
Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Fundstelle: ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16–22
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2009/24/EG (Computerprogramm-Richtlinie),[1] regelt den Schutz von Computerprogrammen[2] und die damit verbundenen erheblichen Aufwendungen menschlicher, technischer und finanzieller Art und Investitionen und stärkt und erweitert[3] damit in allen Unionsmitgliedstaaten sowie den EWR-Mitgliedstaaten den Rechtsschutz von Computerprogrammen.[4]

Sie kodifiziert und ersetzt die geänderte Richtlinie 91/250/EWG (Computerprogramm-Richtlinie).

Zweck der Richtlinie

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bereits durch die Vorgänger-RL 91/250/EWG sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen in der Europäischen Wirtschafts-Gemeinschaft (EWG, nunmehr Europäische Union) geschaffen werden.[5] Die Vorgänger-Richtlinie 91/250/EWG bildete bereits einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EWG und im Hinblick auf ein einheitliches europäisches Urheberrecht sowie der damit verwandten Schutzrechte. Durch die RL 2009/24/EG wurde dieser Schutz erweitert und zudem auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt.[6]

Alle EU-Urheberschutz-Richtlinien dienen grundsätzlich dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht, der damit verwandten Schutzrechte und den freien Austausch von Wissen und Innovation im europäischen Binnenmarkt.[7] In Bezug auf die Vorgänger-RL 91/250/EWG kam als weiterer Grund noch hinzu, dass bereits Ende der 1980er-Jahre erkannt wurde, dass die Computertechnologie für die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft eine Schlüsseltechnologie sein wird.[8]

Gegenstand des Schutzes der Richtlinie

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gegenstand des Schutzes der Richtlinie 2009/24/EG bzw. der Vorgänger-RL 91/250/EWG sind gemäß Artikel 1 Abs. 1 Computerprogramme, welche urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst geschützt werden. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Computerprogramm“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

Rechtsgrundlage

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Erlass der Richtlinie 2009/24/EG wurde auf insbesondere auf Artikel 95 EGV (nunmehr Artikel 114 AEUV (Verfahrensbestimmung)) gestützt.

Aufbau der Richtlinie 2009/24/EG

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Richtlinie 2009/24/EG folgt vom Aufbau in den Überschriften von Artikel 1 bis inkl. 7 der Vorgänger-RL 91/250/EWG.[9] Die Bestimmungen zur Schutzdauer in Artikel 8 der RL 91/250/EWG wurden in der RL 2009/24/EG nicht übernommen, da die Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte bereits durch die Richtlinie 2006/116/EG[10] unionsweit harmonisiert wurde und dies auch bereits für die Vorgänger-RL 91/250/EWG galt.

  • Artikel 1 (Gegenstand des Schutzes)
  • Artikel 2 (Urheberschaft am Programm)
  • Artikel 3 (Schutzberechtigte)
  • Artikel 4 (Zustimmungsbedürftige Handlungen)
  • Artikel 5 (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen)
  • Artikel 6 (Dekompilierung)
  • Artikel 7 (Besondere Schutzmaßnahmen)
  • Artikel 8 (Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften)
  • Artikel 9 (Mitteilung)
  • Artikel 10 (Aufhebung)
  • Artikel 11 (Inkrafttreten)
  • Artikel 12 (Adressaten)
  • ANHANG I
    • TEIL A (Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung)
    • TEIL B (Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht)
  • ANHANG II (Entsprechungstabelle)

Ausgewählte Bestimmungen der RL 2009/24/EG

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Urheberschaft am Programm

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

An diesen Bestimmungen hat sich durch die Kodifikation der RL 91/250/EWG in der RL 2009/24/EG nichts geändert: Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der RL 2009/24/EG ist Urheber eines Computerprogramms die natürliche Person, die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulässig, die juristische Person, die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt. Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt sind, gilt die Person als Urheber, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats als Person angesehen wird, die das Werk geschaffen hat.

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so geschaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird (Artikel 2 Abs. 3 RL 2009/24/EG).

Schutzberechtigte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art 3 der RL 2009/24/EG stimmt wörtlich mit der Vorgänger-RL 91/250/EWG überein:

Schutzberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht.

Artikel 8 der RL 91/250/EWG über die Schutzdauer wurde aufgehoben und ist in der RL 2009/24/EG nicht mehr enthalten. Die Schutzdauer, gemäß Vorgänger-RL 91/250/EWG umfasst die Lebenszeit des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod bzw. nach dem Tod des letzten noch lebenden Urhebers; für anonym oder pseudonym veröffentlichte Computerprogramme oder für Computerprogramme, als deren Urheber in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine juristische Person anzusehen ist, endet die Schutzdauer 50 Jahre, nachdem das Programm erstmals erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Dauer des Schutzes beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf die vorgenannten Ereignisse folgt. Die Schutzdauer beträgt nun einheitlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (siehe hierzu nun die Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte).

Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/24/EWG finden nach Artikel 1 Abs. 4 unbeschadet etwaiger vor dem 1. Januar 1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung (in der RL 91/250/EWG gleichlautend Artikel 9 Abs. 2).

Außerkrafttreten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Richtlinie 91/250/EWG ist mit der Erlassung der Richtlinie 2009/24/EG „unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien“ außer Kraft gesetzt worden (Artikel 10 der RL 2009/24/EG und Anhang I).

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Offizieller Langtitel: RICHTLINIE 2009/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. EU Nr. L 111, 16 bis 22).
  2. Siehe Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 2009/24/EG. Fast gleichlautend sind nach Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 91/250/EWG: „Computerprogramme“ Programme in jeder Form, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.
  3. Siehe Erwägungsgrund 1 der RL 2009/24/EG.
  4. Siehe Erwägungsgrund 2 bis 6 der RL 2009/24/EG bzw. Erwägungsgrund 1 ff der RL 91/250/EWG.
  5. Siehe Erwägungsgrund 5 der RL 2009/24/EG bzw. Erwägungsgrund 6 der RL 91/250/EWG.
  6. Der Europäische Wirtschaftsraum wurde erst zum 1. Januar 1994 gegründet, also nach dem Erlass der RL 91/250/EWG.
  7. Siehe Erwägungsgrund 3 bis 5 der RL 2009/24/EG bzw. Erwägungsgrund 4 und 5 der RL 91/250/EWG.
  8. Siehe Erwägungsgrund 3 der RL 2009/24/EG bzw. der RL 91/250/EWG.
  9. Siehe auch Entsprechungstabelle bzgl. den Artikeln in der RL 2009/24/EG und der aufgehobenen RL 91/250/EWG in Anhang II der RL 2009/24/EG.
  10. Siehe zur RL 2006/116/EG auch die Vorgänger-RL: Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts.