Spartenprogramm

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Als Spartenprogramm (auch Spartensender oder Zielgruppenprogramm) wird im Medienrecht ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm bezeichnet, das sich auf spezielle Themen und Sendeformate spezialisiert. Typische Spartenprogramme bieten beispielsweise im Fernsehbereich die Musiksender und Nachrichtenkanäle oder im Radiobereich die Top40-Radiostationen der USA, deren Airplay sich auf die aktuellen Hits aus der Hitparade beschränkt. Gegensatz ist das Vollprogramm.

Spartenprogramme haben ihren Ursprung in den USA. Die dortigen Privatrundfunksender begannen zunächst mit der Ausstrahlung von Vollprogrammen, bevor die ersten im Jahre 1951 damit begannen, ausschließlich die aktuelle Hitparade auszustrahlen.[1] Diese Idee verbreitete sich landesweit und wurde Top40-Radio genannt, weil sich die Stationen darauf konzentrierten, die oberen 40 Ränge der Hitparade zu senden. Das Fernsehen entdeckte diese Spezialisierung auch für sich und entwickelte reine Nachrichtenkanäle (CNN International im Juni 1980), Wettersender (The Weather Channel; Juli 1980) oder Musikkanäle wie MTV (August 1981).

Seit der Zulassung des privaten Rundfunks in Deutschland im Januar 1984 gibt es auch hier diese als „Formatradio“ bezeichneten Spartensender. Formatradio zeichnet sich heute durch „ausgeklügelte, perfekt durchgetestete und in ihrer Wirkung absolut austauschbare“ Musikprogramme aus, die nur durch die – spätestens im Viertelstundentakt – wiederholten Jingles mit der Stationskennung unterscheidbar sind.[2] Es ist ein „Begleitmedium, das zu allen Sendezeiten seinen Grundaufbau und Grundcharakter beibehält“.[3]

Situation in Deutschland

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Medienrechtliche Bestimmungen

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Spartenprogramm ist ein medienrechtlicher Begriff, der seit 1984 in Deutschland das typische Programmangebot eines Rundfunk- oder Fernsehsenders beschreibt, welcher sich auf bestimmte Themen und/oder Zielgruppen spezialisiert. Die regionalen Landesmediengesetze unterscheiden mehrere Programmkategorien, zu denen insbesondere Vollprogramm und Spartenprogramm gehören (z. B. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LMG NRW). Ein privater Rundfunk- oder Fernsehsender muss bereits bei Beantragung der Zulassung („Sendelizenz“) entscheiden, ob er ein Voll- oder Spartenprogramm anbieten will. Da die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten weitgehend von den Landesmediengesetzen ausgenommen sind, gilt für sie diese Regelung nicht. Die Landesmediengesetze definieren die Begriffe Voll- und Spartenprogramm nicht; eine Legaldefinition beinhaltet dafür der Rundfunkstaatsvertrag. Hiernach gilt als „Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 RStV). Dadurch wird das Spartenprogramm vom Vollprogramm abgegrenzt, in welchem unter anderem Kultur, Information und Bildung einen Pflichtanteil haben. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge sind Spartenkanäle „Programme, die auf bestimmte Arten von Information, Bildung oder Unterhaltung spezialisiert sind, … sich nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten und auch thematisch begrenzt sind, so dass sie für sich genommen umfassende Information und Meinungsbildung nicht ermöglichen.“[4]

Unter den deutschen Hörfunk- und Fernsehsendern gibt es überwiegend Spartenprogramme. Die Landesmedienanstalten unterscheiden bei Spartenprogrammen zwischen folgenden Kategorien: Information/Dokumentation, Kinder, Musik, Nachrichten, Sport, Unterhaltung und Sonstiges. Durch die digitalen Verbreitungswege stieg das Angebot an Spartenprogrammen insbesondere im Bezahlfernsehen in den letzten Jahren deutlich an.

Fernsehsender mit Spartenprogrammen (Auswahl)

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Öffentlich-rechtlich:

Privatrechtlich:

Situation in Österreich

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In Österreich wird der Begriff „Spartenprogramm“ laut § 2 Abs. 18 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) ebenso wie im deutschen Rundfunkstaatsvertrag als „ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten“ definiert.

Derzeit gibt es in Österreich unter anderem folgende Spartenprogramme im Fernsehen:

Die österreichischen Versionen der deutschen Privatsender sind in Österreich offiziell nicht typisiert, da sie von der aufsichtsführenden Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH lediglich als Fensterprogramme der in Deutschland lizenzierten Programmanbieter zugelassen sind. Die Zulassung wird für die Satelliten- und Kabelverbreitung getrennt erteilt.[5] Sie gelten damit in Österreich weder als Voll- noch als Spartenprogramme.

Situation in der Schweiz

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In der Schweiz werden keine Voll- und Spartenprogramme unterschieden. In den vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) veröffentlichten Publikationen stufen sich die Sender selbst ein. Im obligatorischen Meldeformular, das die Programmveranstalter an das BAKOM übermitteln müssen, wird dagegen eher nach Programmstunden (weniger oder mehr als 12 Programmstunden), Verbreitungsgebiet, Verbreitungsart und Programmbudget unterschieden. Auch die schweizerischen Programmfenster der deutschen Programmveranstalter werden nicht offiziell als solche typisiert, werden aber in den Publikationen des BAKOM so genannt.

Einzelnachweise

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  1. Ben Fong-Torres, The Hits Just Keep on Coming, 2001, S. 37 ff.
  2. Ines Hoffmann, Radiogeschichten, 2005, S. 121
  3. Robert Sturm/Jürgen Zirbik, Die Radiostation, 1996, S. 143 f.
  4. zitiert über Nina Klippel, Ist die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch gewährleistet ?, 2009, S. 9
  5. Offizielle Webseite der RTR: Datenbank der Fernsehveranstalter (Memento des Originals vom 29. August 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rtr.at