Deutsch: Paul von Breitenbach (1850–1930), Minister der öffentlichen Arbeiten in Preußen. (Fotograf: Nach dem Datum der Veröffentlichung wahrscheinlich Emil Bieber (1878–1962)).
English: Paul von Breitenbach (1850–1930), Prussian politician and railway planner.
Datum
vor Juli 1916
date QS:P,+1916-07-00T00:00:00Z/7,P1326,+1916-07-00T00:00:00Z/10
E. Bieber, Hofphotographin; Emilie Bieber; Emil Bieber (August Emil Julius Berlin).
Beschreibung
deutscher „E. Bieber“ ist der Name für das photographische Atelier, das 1853 von Frau Emilie Bieber (1810-1884) in Hamburg gegründet wurde. Als Nachfolger bestimmte sie ihren Neffen Leonard Berlin (1841-1931). L. Berlin gründete und betrieb ein zweites Atelier von 1890–1910 in Berlin. Im Jahr 1902 übernahm dessen Sohn Emil das photographische Atelier in Hamburg. Emil Berlin-Bieber war wegen politischer Verfolgung gezwungen, 1938 Deutschland zu verlassen.
„E. Bieber“ is the name of a German photo studio founded 1853 by Miss Emilie Bieber (1810-1884) located in Hamburg, continued on by her nephew Leonard Berlin (1841-1931) with a branch office in Berlin from 1890 to 1910. In 1902 Leonhard's son Emil Bieber (1878-1962) became a partner and in 1910 sole owner of the studio in Hamburg. In 1938 had been forced to close the studio and emigrated to South Africa.
Wirkungsdaten
zwischen 1852 und 1938
date QS:P,+1500-00-00T00:00:00Z/6,P1319,+1852-00-00T00:00:00Z/9,P1326,+1938-00-00T00:00:00Z/9
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Diese österreichische Fotografie ist gemeinfrei, weil sie entweder:
vor 1932 veröffentlicht wurde, oder
vor 1932 erstellt und danach 20 Jahre nicht veröffentlicht wurde.
Das österreichische Urheberrechtsgesetz von 1936 bestimmt für alle Fotografien eine urheberrechtliche Schutzfrist von 20 Jahren nach der Veröffentlichung. Das Urheberrechtsgesetz von 1953 war nicht rückwirkend (siehe Art II S 3), so dass alle fotografischen Werke, deren Schutzfrist bis 1953 abgelaufen war, gemeinfrei sind.
Der Urheber dieses Werks ist 1962 gestorben; es ist daher gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 60 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
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Kurzbeschreibungen
Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.
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