Diskussion:Tendenzschutz

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von AllIC in Abschnitt Fehlende Belege
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"...zu verpflichten, in einer bestimmten Art und einem bestimmten Stil Texte, Bilder und Filme in einer bestimmten politischen Sichtweise zu produzieren." Der Satz ist für mich syntaktisch nicht so ganz klar, es wirkt irgendwie doppelt gemoppelt. Kann mich da jemand erhellen?--Kloot 20:56, 4. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Kurz gesagt gilt für Journalisten keine Pressefreiheit, sondern "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.". Daher der Begriff Medienhure. Und die Springers und Bertelsmanns & co. haben per Gesetz das Recht, zu "berichten", was sie wollen. --92.225.40.97 02:12, 12. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Freiwillige Gewährung der Pressefreiheit[Quelltext bearbeiten]

..."Das Gleiche gilt für die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten"...

Ein echter Brüller, selten so gelacht! Polaris 14:57, 7. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Ja, die Anstalten sind frei, und die Schreiberlinge willig, zusammen also frei-willig. --92.225.40.97 02:14, 12. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Tendenzschutz basiert auf Grudngesetzt? Wo?[Quelltext bearbeiten]

„Der Tendenzschutz in Deutschland basiert auf Art. 5 Grundgesetz (Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit des Verlegers).“

Ich kann im Art. 5 des Grundgesetzt rein gar nichts dazu finden.

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Also wäre hier meines erachtens mindestens eine Quelle gefordert, die den Zusammenhang herstellt. Da man sonst zu dem voreiligen Schluss kommen könnte, das der Tendenzschutz vom Grundgesetzt gewährt wird.

So, ist dieser Satz jedenfalls in meinen Augen schlicht irreführend. (nicht signierter Beitrag von 37.4.21.44 (Diskussion) 13:47, 22. Nov. 2014 (CET))Beantworten

"innere" Pressefreiheit[Quelltext bearbeiten]

ist ein wunderbarer Spin, um nicht sagen zu müssen, daß es für Journalisten keine Pressefreiheit gibt, ob abhängig beschäftigt, oder "frei" und damit genauso abhängig von den Verlegern. "FRei" sind nur die Besitzer der Medienkonzerne, das sind im Wesentlichen in Deutschland Springer, Burda, Bertelsmann, und Holtzbrinck. Die Pressefreiheit in Deutschland besteht aus 4 (in Worten vier) Medien-Oligarchien.

Warum kann man nicht einfach schreiben, daß die Pressefreiheit ihre Begrenzung im Tendenzschutz findet? "Innere Pressefreiheit" ist, wie "innere Emigration", der Journalist hat zumindest die Freiheit, für sich selber frei zu denken, was er will. Nur sagen darf er es nicht, wenn er sein Einkommen nicht verlieren will. --2A02:8109:9A40:1778:3146:A2A:109A:CE9 04:22, 7. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Fehlende Belege[Quelltext bearbeiten]

"Eine Zeitung, die diese innere Pressefreiheit freiwillig gewährt, ist Die Zeit. Das Gleiche gilt für die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten." Das sollte doch dringend belegt werden. Die vereinzelten "zwei Kommentare mit unterschiedlicher Ausrichtung" können, je nach Prominenz, genauso gut eine Feigenblatt-Funktion erfüllen.--AllIC (Diskussion) 00:39, 5. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Einzelnachweis BVerfGE 52, 283, 297 ?[Quelltext bearbeiten]

Bitte um kurze Aufklärung, ob in dem Zusammenhang der Einzelnachweis "BVerfGE 52, 283, 297" sinnvoll ist? §52 befasst sich mit der "Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung", §283 und §297 gibt es nicht. (LINK) --wikiuka (Diskussion)