Strahlenschutzgesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Kurztitel: Strahlenschutzgesetz
Abkürzung: StrlSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 751-24
Erlassen am: 27. Juni 2017
("S." oder "Nr." fehlt (Hilfe))
Inkrafttreten am: überw. 1. Oktober 2017
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. Mai 2021
("S." oder "Nr." fehlt (Hilfe))
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
Bek. folgt
(Art. 8 G vom 20. Mai 2021)
GESTA: N026
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) der Bundesrepublik Deutschland setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht um. Es regelt den Schutz des Menschen und – soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht – auch den Schutz der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung.

Mit dem Gesetz erhält das bundesdeutsche Strahlenschutzrecht, das bisher auf dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz basierte, eine eigenständige und einheitliche Grundlage. In der Folge werden Regelungen zusammengeführt, die bislang in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung enthalten waren. Zahlreiche Vorgaben werden aktualisiert und an den Stand des wissenschaftlichen Fortschritts angepasst.[1]

Die wichtigsten Neuerungen (Kurzfassung)

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Paragraph Inhalt
§ 14 MPE wird Pflicht in der Röntgendiagnostik bei Untersuchungen mit erheblichen Expositionen (s. auch § 131 (2) StrSchV)
§ 14 Regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen; Befristung der Genehmigung auf 5 Jahre
§ 19 Anzeigefrist für Röntgengeräte 4 Wochen (vorher 2 Wochen)
§ 70 Kündigung des SSB ist nach Abberufung innerhalb eines Jahres unzulässig (Kündigungsschutz)
§ 71 Der SSB kann Mängel unter Umständen vorbei am SSV direkt an die Behörde melden
§ 78 Grenzwert der Augenlinsendosis auf 20 mSv/a reduziert (vorher 150 mSv/a)
§ 85 Dokumentation und Begründung bei Überschreitung der DRW
§ 90 Meldung von Vorkommnissen an die Behörde (s. auch § 108 StrSchV)
§ 167 Beruflich Strahlenexponierte erhalten eine persönliche Kennnummer (SSR-Nummer, s. § 170 StrSchG)
§ 180 Aufsichtsprogramm der Behörde mit Vor-Ort-Prüfungen je nach Risiko

Einzelnachweise

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  1. Gesetzentwurf und amtliche Begründung auf BT-Drs. 18/11241