Diskussion:Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

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Knebelvertrag

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Das ist doch ein Begriff der Umgangssprache und keine Kategorie von AGB. Sollte m.E. nicht aufgenommen werden

--Lapp 09:04, 8. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Artikelbezeichnung

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Hallo Leute, gehört nicht auch dieser Ar tikel aufgrund der Wikipedia Namenskonventionen in Allgemeine Geschäftsbedingung geändert? Bahnemann 13:17, 11. Aug 2006 (CEST)


totaler bullshit --84.153.84.161 11:37, 10. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Dieser Kommentar ist nicht wirklich zielführend... Imho ist die richtige Antwort: Gemäß Wikipedia:Namenskonventionen#Singularregel soll der Singular verwendet werden. Eine Ausnahme, die hier vorliegt ist das Pluraletantum. Da AGB sich in der Praxis immer aus mehreren Bedingungen zusammensetzen, ist AGB faktisch ein Pluraletantum. Allgemeine Geschäftsbedingung kommt im Sprachgebrauch nicht wirklich vor.Karsten11 13:02, 10. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Vorbereitende notarielle Verträge

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"Vorbereitende notarielle Verträge" fehlt hier. nach § 305 I BGB sind sie auch AGB, sofern sie für mehrere vertragsschlüsse verwendet werden

Einzelne gesetzliche Regelungen - Paragrafen?

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Gibt es für diese 3 Punkte auch Paragrafen? -84.170.36.221 Hupsa, hab wohl vergessen mich einzuloggen -Mifritscher

Literatur

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Kurz zum Werk von A. Gerken: Der Herausgeber, der Dekan des FB Wirtschaft der Hochschule Bremen, schreibt in seinem Vorwort von einer „überdurchschnittlichen“ Diplomarbeit, die in überarbeiteter Fassung verlegt werde; sie belege „ein hohes Ausbildungsniveau auch in dem nicht zu den curricularen Kerngebieten zählenden Fachbereich der Rechtswissenschaft“. Der FB Wirtschaft der Hochschule Bremen fungiert ausweislich Impressum hier als Verlag, sollte also m.E. im Einklang mit den Zitierrichtlinien auch als solcher aufgeführt werden.

Nach Durchsicht des Buchs bin ich überzeugt, dass es durchaus als juristischer Kommentar geeignet ist und somit hier als Literatur verwendet werden kann.

Um Gerüchten vorzubeugen: ich bin mit dem Autor weder verwandt noch verschwägert, ich kenne ihn persönlich nicht. --Dullnraamer 14:31, 16. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Maßstab ist WP:Q. Diplomarbeiten sind danach typischerweise keine geeigneten Quellen.--Karsten11 (Diskussion) 18:44, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Das hat Karl-Theodor zu Guttenberg aber nicht gestört. Der hat auch aus zumindest einer mir bekannten Diplomarbeit abgeschrieben und dafür noch ein "sehr gut" bekommen. Ich wäre da nicht so einschränkend, mit Diplomarbeiten sind danach typischerweise keine geeigneten Quellen SG, Asurnipal (Diskussion) 19:02, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Ich glaube, unser Anspruch ist höher als der von Karl-Theodor zu Guttenberg...--Karsten11 (Diskussion) 12:44, 13. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Es geht nicht um den Anspruch von Karl-Theodor zu Guttenberg, sondern darum, dass die Koryphäen Peter Häberle und Rudolf Streinz diese Arbeit samt den aus der Diplomarbeit verwendeten Passagen als sehr gut eingestuft haben. Denn es kann auch in einer Diplomarbeit ein hoher wissenschaftlicher Standard sein, genauso wie es Dissertationen gibt, die eine schlechte Qualität aufweisen. Eine Generalisierung: Diplomarbeit = immer weniger gut als Dissertation ist mE nicht richtig. Da kommt es viel mehr darauf an, bei wem die Diplomarbeit bzw. Dissertation eingereicht wird und auch an welcher Universität. SG, Asurnipal (Diskussion) 18:00, 15. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Diplomarbeit ist die Abschlussarbeit eines Studiengangs und typischerweise die Bearbeitung eines Themas auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Für alle (grundsätzlich) zitierbaren Informationen sollte es daher einen Beleg geben und dann sollten wir die Originalquelle zitieren. Sofern ausnahmsweise eine neue Ansicht in der Diplomarbeit entwickelt wird, ist diese wahrscheinlich nicht in der WP zu dokumentieren. Gegebenenfalls muss man anhand des konkreten Zitats prüfen. --Lapp (Diskussion) 17:34, 15. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

keine Paragraphen?

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ich meine irgendwo gelesen zu haben dass AGBs keine Paragraphenzeichen (§) enthalten dürfen, sondern Kapitelbuchstaben oder durchnummeriert sein müssen, weil Paragraphen Gesetzestexten vorbehalten sind und AGBs nur Vertragsbedingungen sind. Kann das jemand bestätigen? 78.52.190.143 20:05, 27. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Nö. Ein Paragraph dient zur Einteilung in aufzählendem Schrifttum (etwa Gesetze, Verträge, Lehrbücher). Also auch AGB. Aber es ist in der Tat üblich, hier auf Paragraphenzeichen zu verzichten.Karsten11 20:58, 27. Aug. 2009 (CEST)Beantworten
Vielleicht gibt es unternehmensinterne Vorgaben zur Formatierung und Gliederung von Texten und AGB.--Lapp (Diskussion) 13:53, 16. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Unlesbar

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60% des Artikels sind unlesbar für "Laien" weil Begriffe verwendet werden, die nicht definiert sind. Schön (für den Autor), dass der Autor offensichtlich fachkundidg ist, hilfreich ist dieser Artikel aber nicht. (nicht signierter Beitrag von 88.73.246.106 (Diskussion | Beiträge) 00:31, 6. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Transnationales Recht

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Hallo 134.95.101.80. Deinen Beitrag von heute habe ich zurückgesetzt. Der Link zu http://www.trans-lex.org/ und auf das Dokument 926000 ist ohne Quellenangabe und so nicht verständlich, auf was sich dieses Zitat bezieht. Auch ist nicht klar, ob das Zitat von www.trans-lex.org/ überhaupt urheberrechtlich freigegeben ist. Bitte Beiträge und Zitate "Oma-tauglich" einfügen und Urheberrecht zuvor abklären (auf der Webseite des Links fehlt eine diesbezügliche Angabe, soweit ich es gesehen habe).--Asurnipal 22:06, 24. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Bereits die Regelungen in den §§ 307-309 BGB erklären die entsprechenden Klauseln für unwirksam. § 306 Abs. 1 BGB regelt demgegenüber, dass der Vertrag im übrigen wirksam bleibt. Deshalb war der Text zu den Rechtsfolgen zu ändern.

-- Lapp (Diskussion) 10:00, 4. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Abschnitt Einbeziehung

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Der erste Unterpunkt sollte, möglichst von einem Fachkundigen, überarbeitet werden. Der Satz ist in dieser Form praktisch unlesbar und es ist schwer verständlich, was eigentlich gesagt werden soll. Danke im Voraus --Fci84 (Diskussion) 16:12, 5. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Einleitung missverständlich?

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"Allerdings gibt es Einschränkungen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden; in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden."

"Allerdings gibt es Einschränkungen." klingt so, als ob damit die Anwendbarkeit der AGB nicht mehr gegeben ist. Ich meine aber, die Anwendbarkeit der AGB ist gegeben, nur unerwartete Klauseln sind dann u.U. ungültig.

Bitte klärt mich auf ;) --Progger (Diskussion) 16:28, 1. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Kleingedrucktes

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Der Abschnitt, in dem es letztlich nur um einen anderen (umgangssprachlichen) Begriff für allgemeine Geschäftsbedingungen geht, ist nach meiner Auffassung viel zu lang im Verhältnis zum restlichen Text. Der erste Satz wird gleich im ersten Unterabschnitt mit anderen Worten wiederholt. Der zweite Unterabschnitt ist überflüssig, da es keine spezielle Regelung zum Kleingedruckten gibt. dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung von klein gedruckten AGB schreibt, adelt den Begriff Kleingedrucktes auch nicht wirklich. Mit viel Liebe kann man aus der zitierten Vorschrift einen Hinweis entnehmen, dass auch Kleingedrucktes der AGB-Kontrolle unterliegt. Eigentlich kann man höchstens einen Teil des ersten Unterabschnitts behalten. --Lapp (Diskussion) 15:24, 3. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Der Löschung durch itu stimme ich ausdrücklich zu. --Lapp (Diskussion) 18:38, 11. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Wie meistens, ohne hier vorher auf der Disk etwas gelesen zu haben. Ich würde zwar selbst gerne was über den Begriff Kleingedrucktes erfahren, aber das müsste vernünftig (und) belegt sein. --
Ich sehe jetzt erst dass sich das mit dem Kleingedruckten immer noch durch den ganzen Artikel zieht, aber insgesamt gilt dafür wohl das gleiche. Generell ist die Gleichsetzung AGB = Kleingedrucktes verkürzender Unsinn. --kostenloses Arbeitspferd ... itu (Disk) 19:06, 11. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Kleinschreibung „allgemeine Geschäftsbedingungen“

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Durch Zufall bin ich heute auf die Schreibung des Ausdrucks „allgemeine Geschäftsbedingungen“ aufmerksam geworden. Ich wollte mich in der Wikipedia schlau machen und fand heraus, dass hier keine einheitliche Schreibung verwendet wird. Das Adjektiv „allgemein“ wird in dem Ausdruck als Linksattribut verwendet und muss kleingeschrieben werden. Als Abkürzung hat sich natürlich „AGB“ durchgesetzt, aber für Abkürzungen gelten besondere Regeln.

In der „Amtlichen Regelung“ heißt es dazu in Paragraph 63: „In substantivischen Wortgruppen, die zu festen Verbindungen geworden, aber keine Eigennamen sind, schreibt man Adjektive klein.“ (http://www.canoo.net/services/GermanSpelling/Amtlich/GrossKlein/pgf63-64.html#pgf63) Auch der immer hilfsbereite und fleißige Dr. Bopp von „canoo.net“ bestätigt diese Auffassung. Ich habe den gesamten Artikel überarbeitet und die Schreibung vereinheitlicht. (Makaber: In dem Ausdruck „amtliche Regelung“ muss normalerweise das Wort „amtlich“ ebenfalls kleingeschrieben werden. Beispiel: „Das ist eine amtliche Regelung.“ Durch die Verwendung des bestimmten Artikels und der Anführungszeichen wird der Ausdruck oben aber zu einem Eigennamen: Es gibt nur eine „Amtliche Regelung“ zur deutschen Rechtschreibung.)

Ausdrücklich ausgenommen wird bei „Duden online“ die Schreibung des Gesetzes: „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. (http://www.duden.de/rechtschreibung/allgemein) Diese Schreibung habe ich dann auch so gelassen. Außerdem habe ich die Großschreibung in Titelangaben, Links und Zitaten nicht angetastet. --ZwarAber (Diskussion) 18:06, 2. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Gewährleistungsausschluss von Privatverkäufern auf eBay

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Unter dem Abschnitt AGB – Inhaltskontrolle wird im letzten Absatz behauptet, dieser generelle Ausschluss von Privatverkäufern sei unwirksam, weil die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht berücksichtigt sind. Ich habe da so meine Zweifel, zumal sich mir folgende Fragen stellen: Warum wird ein einzelner Hinweis in einem Angebot gleich zur AGB erklärt? Warum ergibt sich aus der hineininterpretierten Teilunwirksamkeit sofort eine Nichtigkeit der gesamten Klausel? Wenn dieses Vertragshemmnis in der Rechtspraxis eine ausschlaggebende Rolle spielt, warum hat sich dann noch nicht eine entsprechende Formulierung in den Angebotstexten etabliert? Wäre doch ein Leichtes. Ich bin gespannt auf die Nennung von Fallbeispielen, Fachkommentaren und Grundsatzurteilen hierzu. Ansonsten halte ich diese Behauptung für nicht haltbar! --Cupidus (Diskussion) 14:45, 30. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Nachtrag: Es mag besondere Fälle geben, wo die Unwirksamkeit dieser Klausel in eBay-Angeboten dem Käufer eine erfolgversprechende Aussicht auf Geltungmachung von Gewähleistungsansprüchen einräumt. Für einen Großteil der Angebote würde ich aber eher diese Deutung gelten lassen → Richtiger Ausschluss der Gewährleistung. --Cupidus (Diskussion) 18:34, 30. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Literatur

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Ich finde die Literaturauswahl unüblich. Wäre es nicht besser, wenn man nach den Kriterien vorgeht, wie verbreitet und qualitativ hochwertig ein Werk ist? Und eventuell sollte auch die Verfügbarkeit mitentscheiden, also z B ob ein Werk frei zugänglich ist. Mit den ersten Literaturangaben kann ich z B nicht so viel anfangen.--Entedankfest (Diskussion) 11:36, 28. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Oben befindet sich schon ein Abschnitt "Literatur". Ich finde die genannten Kriterien gut. Du kannst die Literaturangaben entweder gleich verändern oder Du unterbreitest hier Vorschläge und stellst sie zur Diskussion.--AkariAIA (Diskussion) 21:40, 1. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Ich würde die ersten drei Quellen streichen, da sie bestimmt gut geschrieben sind, aber nicht die genannten Kriterien erfüllen. Sie decken auch jeweils nur ganz spezielle Aspekte von AGB ab. Hinzufügen würde ich die zwei hochwertigsten und informativsten Internetquellen über AGB, die ich gefunden habe:
- https://www.ihk-berlin.de/blueprint/servlet/resource/blob/5205190/e9b0ca4b9fdef20c4558889bd56172a0/wissenswertes-zum-thema-agb-2--data.pdf (guter Überblick)
- https://legal-revolution.com/de/the-legal-revolutionary/recht-der-digitalen-wirtschaft/agb-recht-zwischen-unternehmen-mit-fokus-auf-grossvolumige-vertraege-teil-1-6-agb-paradoxon-digitale-transformation-und-schutzzweck (beste Darstellung des Gesetzeszwecks und weiteren interessanten Aspekte wie die Digitalisierung --Entedankfest (Diskussion) 13:21, 3. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Hallo Stephan Klage, wenn ich https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Literatur richtig verstehe, gehört ein wissenschaftlicher Aufsatz nicht schon deswegen in die Weblinks, weil er im Internet frei verfügbar ist. Darum wäre es meiner Ansicht eher richtig, IHK Berlin bei Weblinks zu belassen und den Aufsatz "AGB-Recht zwischen Unternehmen" wieder zur Literatur zu ziehen. Oder meinst Du, ich sehe das falsch? Vielleicht komme ich auch nur darauf, weil ich mir jetzt nal die Weblinks angeschaut habe und denke, dass sie gründlich überabeitet werden sollten: Der erste verlinkt mit dem Gesetzestext, aber da ist es besser, die §§ im Artikel selbst mit den Gesetzestexten zu verlinken. Der 2. führt zu einer nebulösen Seite, die inhaltlich viele Fehler enthält. Der 3. führt zum Abstract eines österreischichen Artikels und ist wohl Werbung. Hilfreicher wäre meiner Meinung nach https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/KonsumImAlltag/AGB/AGB_node.html. --Entedankfest (Diskussion) 16:50, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Hallo @Entedankfest: zunächst mal Dank für Deine Überarbeitungen, gerne mehr davon. Da ich selbst nicht viel mit elektronischen Wiedergabesystem für die Artikelarbeit arbeite (schon auch, aber rudimentär), entgehen mir diese Quellenangaben gelegentlich. So auch hier. Wir sprechen in der angefragten Sache eher über Geschmacksfragen. Ich persönlich zitiere unter Literatur die Werke, zu denen ich alle Stammdaten der Bucherscheinung hergebe (Autor, Herausgeber, Autorenkonsortium, Untertitel, Band, Auflage, Erscheinungsjahr, Verlag, ISBN usw). Eine Online-Zugriffsmöglichkeit steht dem aber meines Erachtens nicht im Weg – kann ebenfalls bei Literatur angegeben werden. Wird ein Buch hingegen nicht vollständig zu den administrativen Stammdaten aufgeführt, gleichwohl ein IT-Zugriff ermöglicht, neige ich persönlich zur Einordnung bei den Weblinks. Ich persönlich stelle Literatur/Anmerkungen beispielsweise gerne so dar. Auf Weblinks verzichte ich zumeist, weil in meinen juristischen Arbeitsgebieten die haptischen Vorlagen dominieren. Ändere aber gern wieder um – Artikel war halt auf meiner BEO. VG --Stephan Klage (Diskussion) 18:42, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Hallo @Stephan Klage: besten Dank für die Hinweise. Das leuchtet mir ein. Ich überlege mal, ob ich den Aufsatz echt verschiebe. Zuerst ist es glaube ich auch wichtiger, die Weblinks aufzuräumen --Entedankfest (Diskussion) 12:01, 13. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

"Allgemeines" und "Bedeutung"

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Ich glaube, beide Abschnitte könnte man etwas leserfreundlicher gestalten und aufräumen. Zum Beispiel wird in beiden Abschnitten die - für Laien sowieso nicht so wichtige - Geschichte des AGB-Gesetzes und die Überführung ins BGB erwähnt. Ich würde sie aus dem Abschnitt "Bedeutung" löschen und sie im Abschnitt "Allgemeines" überarbeiten.--Entedankfest (Diskussion) 09:41, 18. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Für die Geschichte bietet sich ein Abschnitt Geschichte an, dem durchaus Bedeutung zukommt. Ich beginne das mal im Artikel. --Bmstr (Diskussion) 18:01, 17. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Ja, das finde ich auch. Jetzt sind einige interessante Punkte des alten Abschnitts "Allgemeines" nicht mehr enthalten. Die könnte man in einem neuen Abschnitt "Allgemeines" wieder aufzunehmen. Ich würde das demnächst mal anfangen.--Entedankfest (Diskussion) 09:59, 18. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Ein Verbraucher verkauft bei einem Internetauktionshaus eine Sache.

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Der Absatz beschreibt unvermittelt in dem Artikel zu AGB in Deutschland einen ganz koonkreten Einzelfall. Der restliche Artikel ist auf der Ebene der AGB und der Klauselkontrolle. Hier wird eine konkrete Prüfung vorgenommen. Das passt nicht zusammen. Es ist auch nicht angemessen für ein Lexikon, derart fast anekdotisch einzelne Fälle zu behandeln. --Lapp (Diskussion) 12:51, 21. Mär. 2023 (CET)Beantworten