Diskussion:Europäisches Patent

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Ammpat in Abschnitt Gewerbliche Anwendung
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Mindestvoraussetzungen

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In Art. 80 EPÜ werden überhaupt keine Mindestvoraussetzungen genannt, es geht da nur um den Anmeldetag. (nicht signierter Beitrag von 87.79.67.239 (Diskussion) 29. Jan. 2009‎, 15:22 Uhr (CET))

--> Nach dem die vorherige Kritik nicht positiv war:

Art. 52 Patentierbare Erfindungen Art. 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit Art. 54 Neuheit Art. 55 Unschädliche Offenbarungen Art. 56 Erfinderische Tätigkeit Art. 57 Gewerbliche Anwendbarkeit (nicht signierter Beitrag von 213.95.40.33 (Diskussion) 11:38, 19. Nov. 2010 (CET)) Beantworten


Gewerbliche Anwendung

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Unter "Bedingungen"-"Gewerbliche Anwendbarkeit" wird die medizinische Tätigkeit von Ärzten und deren therapeutische Behandlung und Diagnostizierverfahren als nicht patentierbar nach Art. 52(4) EPÜ erwähnt.

Das stand so im ursprünglichen EPÜ von 1973 drin. Der Art. 52 EPÜ (neben vielen anderen) wurde mit der Revision des EPÜ 2000 geändert. Aktuelle Fassung siehe hier: https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2013/d/ar52.html alte Fassung hier: https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/1973/d/ar52.html Der Schutz der ärztlichen Tätigkeit wurde gestrichen und taucht auch meines Wissens nach nirgendwo sonst auf. Dass man Diagnostizierverfahren patentieren kann, war ja der Biotech-Branche enorm wichtig......

Vielleicht kann das jemand, der sich besser damit (und mit der Wiki) auskennt, mal überarbeiten. (nicht signierter Beitrag von Xray1 (Diskussion | Beiträge) 18:18, 12. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Steht allerdings in Art. 53 als Gebiet, für die europäische Patente einfach nicht erteilt werden: Gemäss Art. 52 sind solche Erfindungen also nicht patentfähig, aber es gibt gemäss Art. 53 keine europäischen Patente dafür. (nicht signierter Beitrag von Ammpat (Diskussion | Beiträge) 11:58, 30. Apr. 2020 (CEST))Beantworten