Diskussion:Versicherungsmantel

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 92.105.99.229 in Abschnitt QS Antrag
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QS Antrag[Quelltext bearbeiten]

Am 28. Juli wurde Artikel für QS vorgeschlagen, meiner Meinung nach konnte die Qualität soweit verbessert werden. Habe deswegen den QS Baustein entfernt.

Grüsse -- Panyagua 12:16, 13. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Diese Seite ist doch Werbung, das ist peinlich, die Quelle ist reine Werbeseite. Das soll bei Wikipedia nicht sein.


Moin, Der Absatz, dass der VN ueber den Portfolioverwalter auf die Anlagen Einfluss nehmen kann, ist mMn irrefuehrend. Dies fuehrt direkt zu einem "Vermoegensverwaltenden Versicherungsvertrag", der steuerlich nicht beguenstigt ist und "transparent" besteuert wird. Dies ist besonders nach den Rundschreiben des BMF aus dem letzten Jahr relevant. Daher sollte der Kunde ausschliesslich ueber einen Antrag auf Aenderung der Anlagestrategie (z.B. "bis zu 50% Aktien, Auschliesslich EU, USA, Japan, Renten bis Bonitaet B" oder so), der an das Versicherungsunternehmen als Eigentuemer des Anlagestockes zu richten ist, begrenzten Einfluss nehmen koennen. Das Versicherungsunternehmen weist dann den Portfoliomanager an, die Strategie so umzusetzen. Darueber hinaus darf die Strategie nicht induvidualisiert werden, sondern muss allen Kunden zur Verfuegung stehen. Die Abgrenzung zwischen steuerlich beguenstigter Lebensversicherung und "Vermoegenswerwaltendem Versicherungsvertrag" sollte staerker herausgearbeitet werden. Mahlzeit, Bang Olafson, 14/08/2009 (nicht signierter Beitrag von 213.163.193.226 (Diskussion | Beiträge) 11:06, 14. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten


              • Der Artikel ist in mehrfacher Hinsicht irreführend und sachlich falsch **********************

Schon der Begriff "Versicherungsmantel" beweist, dass es sich bei einem derart beworbenen Produkt um eine weitgehend funktionslose Hülle handelt und eben nicht um einen (in Deutschland) steuerlich privilegierten Versicherungsvertrag. Damit ein Versicherungsvertrag auch steuerlich anerkannt wird, muss folgendes gelten:

- Der Vertrag enthält ein nennenswertes biometrisches Risiko enthalten (mindestens 10% Zusatztodesfallschutz nach fünf Jahren Aufschubzeit oder - bei Rentenversicherungen - einen bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Rentenfaktor). Wird dieses nicht eingehalten, droht die steuerliche Disqualifizierung als Versicherungspolice, zumindest aber die Aberkennung der begünstigten Besteuerung im Erlebensfall. - die den Deckungsstock bildenden Vermögenswerte müssen entweder auf öffentlich vertriebene Investmentsfonds begrenzt sein, oder es muss eine für viele Kunden gleichförmig umgesetzte Standardanlagestrategie vereinbart sein - Der Versicherungsnehmer darf - mit Ausnahme von gelegentlichen Anlagefondswechseln - keinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen des Versicherungsunternehmens oder der beauftragten Vermögensverwalter nehmen. Direkte Kontakte zwischen Vermögensverwalter/Banker und Versicherungsnehmer führen im Zweifel zur Disqualifikation des Vertrages und zu einer transparenten Besteuerung. In diesem Fall geht der Fiskus also für Besteuerungszwecke davon aus, dass der "Versicherungsvertrag" gar nicht existiert; es wird also direkt das "ummantelte" Bankdepot besteuert.

Quelle: §20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 i.V.m. BMF-Schreiben vom 1.10.2009, dass ein älteres Schreiben aus dem Dezember 2005 aktualisiert.

Das Erzielen von steuerlichen und rechtlichen Vorteilen mit Auslandslebensversicherungsverträgen ist aber durchaus attraktiv und auch heute noch möglich, wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen sauber eingehalten werden. Es ist empfehlenswert, vor dem Kauf von "Mänteln" oder "Wrappern" auf der Vorlage aktueller Steuergutachten renommierter Kanzleien zu bestehen und den eigenen Steuerberater oder Steuerrechtsanwalt hinzuzuziehen. (nicht signierter Beitrag von 92.105.99.229 (Diskussion | Beiträge) 13:49, 6. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Kosteninformation falsch/veraltet[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen,

"Alle Verwaltungskosten, Gebühren und Transaktionskosten können zu 100 % steuermindernd geltend gemacht werden. Es besteht weder eine Begrenzung der Werbungskosten, noch eine Begrenzung durch den Sparerfreibetrag." ist schlicht falsch. So gibt es z.B. den Sparerfreibetrag seit gut einem Jahrzehnt nicht mehr. Er wurde durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. Wer mag sich mal der Berichtigung annehmen?

Herzliche Grüsse