Wählerevidenz

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Als Wählerevidenz wird in Österreich die Liste bezeichnet, in der alle Wahlberechtigten eingetragen sind. Sie wird üblicherweise in jeder Gemeinde auf der Grundlage des Melderegisters laufend geführt. Ungefähr zwei Monate vor einer Wahl, zum sogenannten Wahlstichtag, wird aus der Wählerevidenz das Wählerverzeichnis erstellt, das die Grundlage für die Zulassung zu dieser konkreten Wahl bildet. Innerhalb einer ca. zweiwöchigen Frist ungefähr einen Monat vor der Wahl findet das Reklamationsverfahren statt. In dieser Zeit hat jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen, ob und wo er zu dieser Wahl wahlberechtigt ist, und gegebenenfalls eine Eintragung, Berichtigung oder Streichung zu beantragen.

Die Wählerevidenz wird nach den einzelnen Wahlsprengeln der Gemeinde aufgeteilt. Eingetragen ist jeder Wahlberechtigte mit einer laufenden Nummer und seinem Vor- und Zunamen, allfälligen zum Namen gehörenden Titeln, der Adresse und dem Geburtsjahr.

Abhängig von der Art der Wahl kann man nur in einer Wählerevidenz oder in mehreren eingetragen sein. Für Bundeswahlen, also der Wahl zum Bundespräsidenten oder der Nationalratswahl kann man nur in einer eingetragen sein. Für Landtagswahlen kann man pro Bundesland eingetragen sein. Bei Gemeinderatswahlen ist es je nach Wahlordnung der jeweiligen Gemeinde auch möglich, in mehreren Gemeinden zu wählen.

Für die Aufnahme in die Wählerevidenz maßgebend ist im Regelfall der ordentliche Wohnsitz. Das ist der Wohnsitz, wo man sich hauptsächlich aufhält oder wie es im Gesetz heißt, wo man den Lebensmittelpunkt hat. Eine Ausnahme davon bildet das Wahlrecht für Auslandsösterreicher. Diese werden in ihrer Heimatgemeinde über Antrag nach einem Feststellungsverfahren einem Wahlsprengel zugeordnet. Ist jemand seiner Meinung nach zu Unrecht nicht in einer bestimmten Wählerevidenz, so kann er innerhalb der Aushangpflicht der Evidenz Einspruch erheben. Die Entscheidung darüber liegt bei der Wahlbehörde.

Hat jemand mehrere ordentliche Wohnsitze, so kann das oft zu Streitfällen führen. Diese Fälle müssen im Vorhinein ebenso von der Wahlbehörde entschieden werden. Solche Anfechtungen kommen oft von politischen Parteien, die sich so einen Vorteil bei der Wahl erhoffen.

Die Erteilung von Wahlkarten obliegt ebenfalls der Gemeinde, wo man in der Wählerevidenz eingetragen ist.

Aber nicht nur für die Durchführung von Wahlen ist die Wählerevidenz notwendig. Sie bildet auch die Grundlage zur Auswahl von Schöffen bzw. Geschworenen für Gerichtsverfahren vor Schöffengerichten bzw. Geschworenengerichten.